Allgemeine Geschäftsbedingungen OUT e.V.
Wir, der Optotransmitter-Umweltschutz-Technologie e.V. (OUT e.V.), sind eine Industrieforschungseinrichtung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung auf den Gebieten der Mikro- und Optoelektronik, der Mikrosystemtechnik, Medizintechnik, Biotechnologie, Sensorik und Sicherheitstechnologien. Nach unserer Satzung und Organisation ist unser Geschäftsbetrieb nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Wir werden grundsätzlich nicht für Verbraucher (Privatpersonen) tätig, sondern nur für Unternehmer. Sofern wir nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, schulden wir im Rahmen des Vertrages grundsätzlich nur unser Tätigwerden als Dienstleistung; wir schulden ausdrücklich keinen Erfolg.
1 Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche von OUT e.V. gegenüber unseren Kunden/Auftraggebern erbrachten Leistungen. Für den Einzelfall getroffene abweichende Vereinbarungen gelten nur für den jeweiligen Vertrag und nicht auch für künftige Vereinbarungen. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, ist jeder unserer Mitarbeiter mit entsprechender qualifizierter Ausbildung berechtigt den jeweiligen Auftrag zu bearbeiten.
1.2 Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2 Vertragsschluss/ Schriftformerfordernis
2.1 Auf Ihre Anfrage hin erstellen wir Ihnen ein schriftliches Angebot (per Post, Fax, E-Mail). Ein Vertrag mit uns kommt erst zu Stande, wenn Sie unser Angebot vorbehaltlos schriftlich annehmen und wir Ihnen eine Auftragsbestätigung zusenden.
2.2 Die Vertragserfüllung seitens OUT e.V. steht unter dem Vorbehalt der Einhaltung von nationalen und internationalen Vorschriften des
Außenwirtschaftsrechts einschließlich aller Embargos und sonstiger Sanktionen und der kundenseitigen Vorlage einer Endverbleibserklärung .
2.3 Die Einzelheiten der Vereinbarung, insbesondere Vergütung, Leistung und Leistungszeitraum (Lieferfrist), werden in einem gesonderten Leistungsvertrag (z.B. in einem Entwicklungs- und Forschungsvertrag) geregelt oder in einer Auftragsbestätigung wiedergegeben.
2.4 Sämtliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden, insbesondere auch Auskünfte und Zusagen von am Auftrag beteiligten Mitarbeitern sowie von uns eingeschalteten Dritten (z.B. Sachverständige) hinsichtlich dieser AGB und/oder der separat abgeschlossenen Verträge bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
3 Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1 Damit wir unsere Aufträge vereinbarungsgemäß durchführen können, ist Ihre Mitwirkung erforderlich. Wir bitten Sie, uns alle für die Durchführung unserer Leistung relevanten Tatsachen, Informationen, Daten, Unterlagen, Modelle, Muster, Berichte usw. für uns kostenfrei, rechtzeitig und frühestmöglich zur Verfügung zu stellen. Soweit unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht oder unsere Vereinbarung dies ausdrücklich umfasst, werden wir die uns zur Verfügung gestellten Informationen, Daten, Berichte usw. nicht auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen.
3.2 Wir bitten Sie, uns auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, aufmerksam zu machen.
3.3 Sofern wir bestimmungsgemäß auf Ihren Anlass hin außerhalb unseres Betriebsgeländes tätig werden, um z.B. auf Ihrem Betriebsgelände unsere Dienstleistungen auszuführen, so obliegen Ihnen alle zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache oder durch schriftliche Vereinbarung etwas anderes ergibt. Wir sind berechtigt, die Leistung vorübergehend oder dauerhaft zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen sind. Von etwaigen dadurch entstehenden Mehrkosten haben Sie uns freizuhalten.
4 Beteiligung Dritter
4.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges zwischen uns vereinbart wurde, arbeiten wir auch mit Dritten (z.B. Sachverständige; Labors, Prüfeinrichtungen usw.) zusammen und dürfen diese beauftragen. Soweit Ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstehen, stimmen wir diese Zusammenarbeit vorher mit Ihnen ab.
4.2 Sofern Sie beabsichtigen, im Rahmen unserer Vereinbarung Dritte zu beauftragen, mit denen wir zur Durchführung des Auftrages zusammenarbeiten sollen, informieren Sie uns bitte vor der Beauftragung. Wir stimmen dann mit Ihnen die weitere Auftragsdurchführung ab; insbesondere prüfen wir, ob eine vertrauensvolle und produktive Zusammenarbeit möglich ist. Sofern dies nicht der Fall ist, sind wir berechtigt, unsere Vereinbarung fristlos zu kündigen, es sei denn, dies würde für Sie eine unzumutbare Härte darstellen.
5 Kommunikation
Wir kommunizieren mit Ihnen über verschiedene Wege. Insbesondere über das Internet, per Post, per E- Mail, Fax und Telefon. Sofern wir nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbaren, dürfen wir jede dieser Kommunikationsformen nutzen. Für Risiken, die sich durch die Nutzung dieser Kommunikationswege verwirklichen, können wir keine Verantwortung übernehmen. Bitte informieren Sie uns schriftlich, sofern Sie die Kommunikation nur über bestimmte Kommunikationswege wünschen.
6 Geheimhaltung
6.1 Wir sind ein gemeinnütziger Verein. Wir und unsere Forschungsprojekte werden durch öffentliche Gelder unterstützt. Daher können wir der Verpflichtung unterliegen, bestimmte Aufträge, Ergebnisse, Entwicklungen usw. zu veröffentlichen. Sofern Sie eine Geheimhaltung für erforderlich halten, teilen Sie uns dies bitte vor Vertragsschluss mit. Wir werden dann, gegebenenfalls mit Ihnen gemeinsam, prüfen, ob und wie eine Durchführung des Auftrags möglich ist. Jedwede Vereinbarung über eine Geheimhaltungsverpflichtung bedarf in jedem Falle einer ausdrücklichen Regelung im Leistungsvertrag.
6.2 Die vorstehende Regelung gilt auch im Verhältnis zu Dritten, die wir im Sinne von Nr. 4 dieser AGB an der Auftragsdurchführung beteiligen.
7 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus unserer Vereinbarung verbleiben die gelieferten Sachen, Ergebnisse, Berichte, Muster, Modelle usw. in unserem Eigentum bzw. verbleiben sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte bei uns, es sei denn wir haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
8 Vergütungsbedingungen
8.1 Maßgebend ist die im Leistungsvertrag vereinbarte Vergütung, wenn nicht eine gesonderte Vergütungsvereinbarung schriftlich getroffen wurde.
8.2 Sofern Ihrer- oder unsererseits Grund zu der Annahme besteht, dass die Vereinbarung nicht mehr passend ist, werden wir diese prüfen und im Einvernehmen mit Ihnen anpassen. Sollten sich z.B. die Forschungs- und Entwicklungskosten auf Grund von Umständen, die für uns nicht vorhersehbar waren oder auf die wir keinen Einfluss haben, um nicht mehr als 10 v.H. des Auftragsvolumens erhöhen, dürfen wir die Vergütung entsprechend anpassen. Darüber werden wir Sie umgehend informieren.
8.3 Unsere Rechnungen sind zu dem in der Rechnung genannten Termin fällig; ist kein Termin genannt, sind die Zahlungen 14 Tage nach Rechnungszugang fällig.
8.4 Alle Rechnungsbeträge verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
8.5 Wir sind berechtigt, nach Ablauf des unter 8.3 genannten Zahlungszieles Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.
8.6 Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, sind wir berechtigt, in angemessenem Umfang Zwischenrechnungen zu stellen.
8.7 Wir sind berechtigt, die Herausgabe sämtlicher Unterlagen (einschließlich der Unterlagen, die Sie oder Dritte uns zur Auftragserfüllung überlassen haben und die durch uns entwickelten Produkte, Ergebnisse, Berichte usw.) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Vergütungsansprüche zu verweigern.
8.8 Hinsichtlich der Verwertungsrechte der durch uns für Sie entwickelten, hergestellten, überprüften oder überlassenen Produkte im Falle eines Zahlungsverzuges gilt die Klausel Nr. 12.2 dieser AGB, sofern im Leistungsvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.
8.9 Sofern wir nicht ausdrücklich einen Entwicklungs- und/oder Forschungserfolg schulden, können wir auch nicht das wirtschaftliche Risiko tragen; bei Erfolg- oder Ergebnislosigkeit unserer Forschung bleibt unser Vergütungsanspruch bestehen.
9 Gewährleistung
9.1 Sofern wir im Einzelfall vereinbart haben, dass wir einen bestimmten Erfolg schulden, sind Sie im Gewährleistungsfall verpflichtet, die durch uns gelieferten Arbeitsergebnisse unmittelbar nach Ablieferung bzw. Übergabe zu untersuchen und, wenn sich ein offensichtlicher Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich anzuzeigen. Sofern Sie die Anzeige unterlassen, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen nicht offensichtlichen Mangel handelt, also einen solchen, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel, so muss uns dieser unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach der Entdeckung angezeigt werden; andernfalls gelten die Arbeitsergebnisse in Ansehung des Mangels als genehmigt.
9.2 Das Vorstehende gilt nicht, soweit wir Ihnen den Mangel arglistig verschwiegen haben.
9.3 Sofern wir uns auf Verhandlungen über eine Beanstandung einlassen, stellt dies keinesfalls einen Verzicht auf den Einwand der verspäteten, ungenügenden oder unbegründeten Mängelrüge dar.
9.4 In jedem Fall sind die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, geltend gemacht werden.
10 Haftung
10.1 Vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahmen und der gesetzlichen Zulässigkeit ist die Haftung von uns für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus unerlaubter Handlung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
10.2 Wir haften bei leichter Fahrlässigkeit im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit unbeschränkt.
10.3 Wenn wir durch leichte Fahrlässigkeit mit der Leistung in Verzug geraten, wenn die Leistung unmöglich wird oder wenn wir eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist die Haftung für darauf zurückzuführende Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine vertragswesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen. Dazu gehört insbesondere die Pflicht von uns zum Tätigwerden und die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung aus dem Leistungsvertrag (Ziff. 2.2).
10.4 Bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft haften wir für alle darauf zurückzuführenden Schäden.
10.5 Da wir nur im Verhältnis zu Ihnen tätig werden, schließen wir eine Haftung für Schäden, die Dritte erlitten haben und gegenüber Ihnen geltend machen, aus, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Sofern eine Verletzung von Rechtsgütern Dritter eingetreten oder zu erwarten ist, haben Sie uns unverzüglich umfassend darüber zu informieren und alles Erforderliche zu tun, um unsere Haftung zu minimieren und uns so weit wie möglich schadlos zu halten.
10.6 Für durch uns verursachte Schäden halten wir eine Haftpflichtversicherung vor; diese deckt Schäden bis zu einer Summe von 3.000.000,-- € ab. Vor Auftragsannahme werden wir unser Haftungsrisiko mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln abschätzen. Wir bitten Sie, sofern Sie erkennen können, dass unser Haftungsrisiko unsere Versicherungssumme übersteigt, um unverzügliche Aufklärung. Um den Bestand unseres Vereines nicht zu gefährden, werden wir den Auftrag dann einer weiteren Überprüfung unterziehen und unsere Versicherungssumme oder unsere Vereinbarung gegebenenfalls anpassen oder den Auftrag ablehnen.
10.7 Sofern wir außerhalb unseres Betriebsgeländes im Sinne von Nr. 3.3 dieser AGB tätig werden, haften wir nicht für Schäden, die durch die Unterlassung von ausreichenden Verkehrssicherungspflichten entstehen.
10.8 Sofern wir Dritte im Sinne von Nr. 4.1 dieser AGB zur Auftragsbearbeitung einbeziehen, bleiben diese von uns unabhängig. Wir können nicht für Schäden haften, die durch deren Tätigkeit entstehen, es sei denn, wir haben etwas anderes schriftlich vereinbart oder uns trifft ein Auswahl- bzw. Organisationsverschulden oder es handelt sich um unsere Erfüllungsgehilfen.
10.9 Wir können keine Haftung für Schäden übernehmen, die darauf beruhen, dass Sie Ihren Mitwirkungspflichten im Sinne von Nr. 3.1 dieser AGB nicht nachkommen.
10.10 Wir haften nicht für Beschädigungen oder Zerstörung von Ihren Gegenständen, die als Folge einer sachgerechten Durchführung unserer Leistung eintreten.
10.11 Für Schäden, die auf Grund höherer Gewalt oder unabwendbarer Ereignisse beruhen, können wir keine Haftung übernehmen.
10.12 Sämtliche von uns erstellten Forschungs-, Prüf- und Entwicklungsergebnisse werden nur dann gültig und dürfen auch nur dann in den Verkehr gelangen, wenn wir Ihnen schriftlich den Abschluss unserer Tätigkeit mitgeteilt haben und Sie, sofern wir einen bestimmten Erfolg schulden, unsere Leistung abgenommen haben; andernfalls können wir keine Haftung übernehmen.
10.11 Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die im Rahmen des Auftrages entwickelten Arbeitsergebnisse (z.B. Erfindungen) nicht bereits durch bestehende Patente oder andere Rechte des geistigen Eigentums für Dritte geschützt sind.
10.12 Vorgenannte Einschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von OUT e.V., wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
10.13 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
11 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte, Abtretung
Sie können mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, soweit sie rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückhaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf derselben Angelegenheit beruht. Die Ihnen aus dem Vertragsverhältnis zustehenden Rechte sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch uns nicht übertragbar.
12 Urheberrecht und Erfindungen
12.1 Mit Ausnahme der nachfolgenden Bestimmung werden sämtliche Regelungen hinsichtlich der Urheberrechte individualvertraglich im Leistungsvertrag geregelt. Sofern es an einer solchen Regelung mangelt, gilt das Gesetz.
12.2 Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die von uns für Sie entwickelten, hergestellten, überprüften oder überlassenen Produkte und Forschungsergebnisse zu verwerten. Die Verwertung wird umgehend beendet, wenn unsere Forderung ausgeglichen ist. Sollten wir einen Überschuss erzielen, wird dieser umgehend an Sie weitergereicht.
13 Dokumentenaufbewahrung/ Dokumenten- und Produktherausgabe
13.1 Wir sind berechtigt, Dokumente und sonstige Arbeitsergebnisse, die von uns oder von Ihnen oder von einem Dritten erstellt wurden, für die Dauer des jeweiligen Auftrags neben der Aufbewahrung in Papierform elektronisch in einem zentralen System (auch online) zu verwahren, um so dem für Sie arbeitenden Team einfachen Zugang zu den benötigten Informationen zu verschaffen. Wir stellen sicher, dass die Daten gegen den Zugriff unbefugter Dritter mit den jeweils aktuellen und angemessenen Sicherheitsmechanismen geschützt werden.
13.2 Nach Erfüllung unserer Leistungsverpflichtung werden wir alle im Zusammenhang mit dem Vertrag sowohl elektronisch als auch auf Papier produzierten Dokumente und Arbeitsergebnisse, die wir für relevant halten, für einen von uns als angemessen erachteten Zeitraum, jedoch nicht kürzer als nach den gesetzlichen Vorschriften, elektronisch und/ oder auf Papier aufbewahren bzw. von einem Dritten sicher aufbewahren lassen.
13.3 Originaldokumente erhalten Sie nach Beendigung der Vertragsbeziehung zurück. Sofern wir nichts gegenteiliges vereinbaren, sind wir berechtigt, Kopien der Originaldokumente für unsere eigenen Akten aufzubewahren.
14 Gerichtsstand und anwendbares Recht
14.1 Für alle aus unserer Geschäftsbeziehung herrührenden Ansprüche ist der Gerichtsstand der Sitz unseres Vereins. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche auch an Ihrem allgemeinen Gerichtsstand geltend zu machen.
14.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15 Schlussbestimmungen
15.1 Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und der angemessenen Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
15.2 Alle unsere früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind hierdurch aufgehoben.